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Verhalten bei Sturm- und Hagelschäden


Orkan "Kyrill"

Hinweise für unsere Kunden und Besucher

 

Sturmschäden: Beschädigungen sollten immer unverzüglich der Versicherung gemeldet werden.  Betroffene rufen am besten erst einmal bei ihrem Versicherungsagenten an, um zu fragen, welche Unterlagen für die Schadensregulierung benötigt werden. Für Schäden innerhalb des Hauses ist die Hausratversicherung zuständig. Schäden außen am Haus werden durch die Gebäudeversicherung reguliert.

 

Autos: Wurde ein Fahrzeug durch einen Sturm der Windstärke 8 oder stärker direkt oder durch herumfliegende Gegenstände beschädigt, kann sich der Fahrzeughalter an seine Kaskoversicherung wenden. Der Schadenfreiheitsrabatt könnte dann trotz Inanspruchnahme der Kaskoversicherung erhalten bleiben.

 

Schadensbegrenzung: Versicherte müssen sich laut Bedingungen bemühen, den Schaden klein zu halten. Regnet es z.B. durch das vom Sturm beschädigte Dach, sollte es mit einer Plane abgedichtet werden. Auch sollte zumindest versucht werden, Wertgegenstände in Sicherheit zu bringen.

 

Gutachter-Besuch: Die Versicherungsgesellschaft muss nach dem Sturm den Schaden begutachten können. D.h. dass beschädigte Gegenstände und Wertsachen solange aufbewahrt werden sollten, bis der Gutachter vor Ort und Stelle ist. Um den Schaden zu dokumentieren, ist es zusätzlich sinnvoll, Fotos zu machen. Auch vor Notreparaturen ist es ratsam, noch einige Aufnahmen von den Schäden zu schießen. Bei Schäden am Haus bietet es sich an, gemeinsam mit Zeugen, etwa den Nachbarn, ein schriftliches Protokoll anzufertigen.

 

Tempo der Schadensregulierung: Die Regulierung des Schadens muss von den Versicherungen zügig vorgenommen werden. Stehen Grund und Höhe des Schadens fest, müssen Hausrat-, Gebäude- und Kaskoversicherungen in der Regel binnen zwei Wochen einspringen. Lässt sich der Schaden noch nicht beziffern, haben Geschädigte spätestens nach vier Wochen Anspruch auf eine Abschlagszahlung.  

 

Neuanschaffungen: Die Versicherung muss nach einem Sturmschaden nicht unbedingt Neuanschaffungen bezahlen. Lässt sich der Schaden auch reparieren, muss sich der Versicherte damit zufrieden geben. Davon unbetroffen bleibt die Regelung, dass Versicherte einen Anspruch auf Ausgleich der Wertminderung haben, wenn der vorherige Zustand durch die Reparatur nicht vollständig wiederhergestellt werden sollte.

 

Höhe der Versicherungsprämien: Auch wenn es wiederholt zu Sturmschäden an oder in Gebäuden kommt, müssen Versicherte nicht damit rechnen, dass sich die Beiträge erhöhen. Die ursprünglich vereinbarten Vertragsbedingungen gelten weiter, zumindest bis zur nächsten Hauptfälligkeit.   

 

Schaden-Hotlines: Wir haben eine Reihe von Links direkt zu den Seiten der Versicherungsgesellschaften zur Verfügung gestellt. Die Liste können Sie hier abrufen:

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