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Infothek: Schäden beim Weidegang und auf der Koppel


Rangordnungskampf

Grundsätzlich ist für Schäden beim Weidegang Versicherungsschutz gegeben. Im Schadenfall ist dann zu prüfen, wie sich der Vorfall ereignet hat. Bei den typischen Rangordnungskämpfen, Auseinandersetzungen aus Futterneid, etc. muss sich der Halter des verletzten Pferdes die sogenannte Tiergefahr seines verletzten Pferdes anrechnen lassen. In der Regel werden derartige Schäden zu 50% reguliert, weil hier beide Pferde den Schaden provoziert haben, auch wenn letztendlich nur eines der Pferde verletzt wurde.

 

Der Halter des verletzten Pferdes muss daher 50% des Schadens an seinem Pferd (z.B. Tierarztkosten, dauernde Unbrauchbarkeit zum Reiten oder für die Zucht) selbst tragen. Nur wenn nachgewiesen werden kann, dass das verletzte Pferd von dem anderen Pferd unmotiviert verletzt wurde, ist eine vollständige Haftung gegenüber dem Halter des verletzten Pferdes gegeben. Es ist jedoch mehr als selten, dass Pferde grundlos Artgenossen verletzen. Ein Pferd hat oftmals schon Anlass zum Schlagen, wenn ein anderes Pferd die Individualdistanz zu dem ranghöheren Pferd nicht einhält. Für den außenstehenden Menschen sind solche Rangordnungen meist nicht zu erkennen. 

 

 

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