Räum- und Streupflicht
- 08. Oktober 2020 - Kunden-Information
Witterungsbedingte Unfälle (durch Schnee-, Eisglätte, Herbstlaub etc.) im verkehrssicherungspflichtigen Bereich können umfangreiche Schadenersatzansprüche gegenüber Anliegern begründen (§ 823 BGB). Die Verkehrssicherungspflicht zum Räumen und Streuen von Fußwegen innerhalb geschlossener Ortschaften wird in fast allen Gemeinden auf die Anlieger, d. h. die jeweiligen Hauseigentümer übertragen. Der zeitliche (morgens bis abends) und räumliche Umfang dieser Pflicht folgt aus den gemeindlichen Satzungen und richtet sich im Einzelnen nach den örtlichen Verhältnissen sowie Art, Wichtigkeit des Weges bzw. Stärke des Verkehrs.
Die Kommentarfunktion ist für diesen Artikel deaktiviert.
0 Kommentare