Tipps für die Teilnahme an Martinsritten

Jedes Jahr werden in vielen Gemeinden Martinsumzüge geplant. Diese werden üblicherweise in Gruppen (in einigen Stadtteilen schließen sich Kindergärten/-tagesstätten und Grundschulen zusammen) über kleinere Seitenstraßen abseits der Hauptverkehrsstraßen durchgeführt. Zum Abschluss des Martinsumzuges wird häufig ein Martinsfeuer auf einem Schulhof oder einer sonstigen Freifläche (z.B. Sportplatz) entzündet. Folgende Informationen und Regeln sollten hierbei beachtet werden:


Fragen Sie in Ihrer Gemeindeverwaltung an, ob die Veranstaltung erlaubnispflichtig ist und ob bestimmte Auflagen und Bedingungen einzuhalten sind, insbesondere wenn Pferde eingesetzt werden oder ein Martinsfeuer entzündet wird.


Prüfen Sie, ob eine Pferdehaftpflichtversicherung besteht und ob diese ausreichend Versicherungsschutz gewährt.
Beim maxpool-Deckungskonzept gilt gemäß den diesem Vertrag zugrunde liegenden "Besonderen Bedingungen, Risikobeschreibungen und Erläuterungen für die Haftpflichtversicherung der Tierhalter aus privater Tierhaltung" folgendes:

Wird das Tier privat genutzt, z.B. bei einem Martinsumzug o.ä., so besteht generell durch den obigen Vertrag Versicherungsschutz. Auch bei einer Teilnahme an reitsportlichen (Vereins-)Veranstaltungen bzw. Reitturnieren (Ausnahme sind hier Rennveranstaltungen), ist die gesetzliche Haftpflicht im Rahmen dieses Vertrages mitversichert.
Viele Vereine organisieren mindestens einmal im Jahr ein Reit- und Fahrturnier, bei dem die Teilnehmer zu Sportzwecken am Spring- oder Dressurreiten sowie an Fahrturnieren teilnehmen. Dieses ist eine private Nutzung und daher mitversichert.

Veranstalter- und Vereinshaftpflicht

Eine weiterführende Verwendung der Tiere für Vereinszwecke fällt jedoch nicht unter den Versicherungsschutz. In diesen Fällen müsste dann die Veranstalterhaftpflicht bzw. die Vereinshaftpflicht der entsprechenden Gruppen und Vereine für die evtl. eintretenden Schäden haften. Sollte z.B. das Tier als Reittier zur Werbung für neue Mitglieder oder für ein Showprogramm im Rahmen eines Vereinsfestes genutzt werden, handelt es sich nicht mehr um eine private Nutzung, so dass der Veranstalter Vorsorge durch den Abschluss einer Veranstalterhaftpflicht treffen muss.
Bei einem Martinsumzug wird das Tier jedoch privat für einen Schau-Umzug genutzt, so dass hierfür Versicherungsschutz geboten wird. Fragen Sie aber bei Ihrer Gemeinde nach, ob weitere Anforderungen, z.B. an den Reiter zu erfüllen sind.

Muss der Reiter mindestens 18 Jahre alt sein und über ausreichende Erfahrungen im Umgang mit dem Tier im Straßenverkehr verfügen?
Muss das Pferd für diesen Einsatz geeignet sein (verkehrsgewohnte, nicht autoscheue oder übernervöse Tiere)?
Sinnvoll kann der Besitz eines Deutschen Reitabzeichens (DRA) sein. Mit dem DRA wird der Nachweis erbracht, dass der Reiter sich in der Pferdekunde auskennt. DRA gibt es als Kleines Reitabzeichen IV, in Bronze, Silber und Gold  III, II bzw. I .

Eignung des Pferdes

Ebenso kann der Nachweis einer bestandenen Gelassenheitsprüfung Anhaltspunkt für die Geeignetheit eines Pferdes sein. Weiterhin sollte für das Pferd der Umgang mit Feuer nicht ungewohnt sein.
Der Veranstalter hat die Einhaltung von Anforderungen evtl. gegenüber der Erlaubnisbehörde schriftlich zu bestätigen. Zusätzlich kann Ordnerpersonal um das Pferd herum gefordert werden, um zu verhindern, dass Kinder dem Pferd zu nahe kommen und durch diese z.B. durch Austreten des Pferdes verletzt werden.


Ausserdem sollte beachtet werden, dass zwischen Pferd und möglicherweise eingesetzter Kapelle ein gebührender Abstand bestehen sollte, um das Pferd nicht unnötig hohem Stress auszusetzen.

Die Kommentarfunktion ist für diesen Artikel deaktiviert.

0 Kommentare