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Beitragsfreie Einschluß endet nach einem Jahr

Meist ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Haltung von bis zu einem Jahr alten Fohlen mitversichert, sofern sie sich bei dem Muttertier befinden und die Jungtierhaltung nicht gewerblich betrieben wird.
Ältere Jungtiere (Jährlinge) stellen eine Erweiterung des versicherten Risikos im Sinne der AHB (Allgemeine Haftpflichtversicherungs-Bedingungen) dar und sind gegen Zahlung des hierfür vorgesehenen Beitrags zur Versicherung anzumelden.

D.h. dass ein gekauftes Fohlen, dass nicht mehr bei der Mutterstute steht, als Aufzuchtpferd haftpflichtversichert werden muss. Dies gilt auch für Jährlinge, die bislang als Fohlen bei der Mutterstute standen und beitragsfrei für ein Jahr ab Geburt über den Vertrag der Mutterstute mitversichert waren.

Wir haben für unsere Kunden ein online-Formular vorbereitet, dass die Anmeldung von Jährlingen zur Versicherung als Aufzuchtpferde vereinfacht.

Viele Pferdehalter geben mit dem eigenen Pferd deshalb nebenberuflich Reitstunden, um damit einen Teil der Kosten abzudecken. Wer jedoch Reitstunden anbietet, sollte auch adäquat abgesichert sein. Denn Stürze sind gerade bei Reitanfängern nicht selten und die Folgekosten bei Verletzungen erheblich.

Als nebenberuflich wird die Tätigkeit als Reitlehrer nur dann eingestuft, wenn der Jahresumsatz nicht mehr als 17.500 Euro beträgt. Zudem lassen sich hier grundsätzlich nur Reitstunden absichern, die mit dem eigenen Pferd durchgeführt werden.

Die wichtigsten Tarifmerkmale:

  • Deckung für das entgeltliche Unterrichten
  • Reiten ohne oder mit ungewöhnlichem Sattel bzw. Zaumzeug
  • Ggf. Einsatz der Pferde zu therapeutischen Zwecken

Die beste Absicherung für nebenberuflich tätige Reitlehrer ist die max-THV Premium. Dieser Tarif beinhaltet die kleine Reitlehrerhaftpflicht und damit alle oben aufgeführten Tarifmerkmale. Das Antragsformular für den Tarif max-THV Premium finden Sie in unserem Download-Bereich.

Der Equidenpass (Pferdepass) ist neben der Eigentumsurkunde ein wichtiges Dokument. Basierend auf der EU-Verordnung 504/2008, wonach alle Pferde identifizierbar sein müssen und binnen 6 Monaten nach ihrer Geburt einen Equidenpass benötigen, wurde der Pferdepass eingeführt.

Im Equidenpass sind eine Reihe von Daten zur Identifizierung des Pferdes (Lebensnummer, Graphiken zum Eintragen der Abzeichen des Tieres) eingetragen. Zusätzlich werden im Equidenpass auch Impfungen und andere Medikationen (Arzneimittelanhang) dokumentiert, die dem Pferd verabreicht wurden. Ebenfalls enthält der Equidenpass die Daten des Ersteigentümers.

Der Pferdepass ist aber kein Eigentumsnachweis! Es reicht daher nicht, wenn Ihnen der Verkäufer im Rahmen des Kaufvertrages ausschließlich den Equidenpass überreicht. Auch die Eigentumsurkunde muss übergeben werden.

Das Eigentum am Pferdepass selbst verbleibt bei dem Verband, der ihn ausgestellt hat.

Der Pferdepass wird benötigt, wenn der Tierarzt z.B. eine Impfung oder Arzeimittelverabreichung vornehmen soll. Diese wird in den Pferdepass eingetragen. Mitzuführen ist der Pferdepass bei jedem Transport des Pferdes ebenso bei einem Ausritt, wenn er nicht innerhalb von 3 Stunden vorgelegt werden kann. Der Pferdepass ist bei einer Schlachtung des Pferdes dem Schlachter vorzulegen.

Die Eigentumsurkunde steht demjenigen zu, der im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches Eigentümer eines Pferdes ist. Sie ist daher bei Veräußerung des Pferdes zusammen mit dem Equidenpass dem neuen Eigentümer zu übergeben und bei Tod des Tieres an den ausstellenden Verband zurückzugeben. Equidenpass und Eigentumsurkunde gehören zu jedem eingetragenen Pferd wie Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief zu einem KFZ.

Weitere Informationen...

Witterungsbedingte Unfälle (durch Schnee-, Eisglätte, Herbstlaub etc.) im verkehrssicherungspflichtigen Bereich können umfangreiche Schadenersatzansprüche gegenüber Anliegern begründen (§ 823 BGB). Die Verkehrssicherungspflicht zum Räumen und Streuen von Fußwegen innerhalb geschlossener Ortschaften wird in fast allen Gemeinden auf die Anlieger, d. h. die jeweiligen Hauseigentümer übertragen. Der zeitliche (morgens bis abends) und räumliche Umfang dieser Pflicht folgt aus den gemeindlichen Satzungen und richtet sich im Einzelnen nach den örtlichen Verhältnissen sowie Art, Wichtigkeit des Weges bzw. Stärke des Verkehrs.

Reitbeteiligungen sind weit verbreitet, um einerseits die Kosten der Pferdehaltung zu senken und andererseits um Reitpferde möglichst oft in Bewegung zu halten.

Reitbeteiligungen sind regelmäßige Fremdreiter, die sich an den Unterhaltskosten des Pferdes beteiligen. Die Beteiligung kann durch Zahlung einer monatlichen Festpauschale an den Halter erfolgen, z.B. aber auch durch Übernahme der Futterkosten oder nicht selten durch Einzelabrechnung nach Reitstunden.
Kennzeichen einer Reitbeteiligung ist immer das regelmäßige Reiten eines Pferdes gegen Entgelt oder Sachleistung.  

Die Absicherung der Haftpflichtansprüche der Reitbeteiligung gegenüber dem Halter im Rahmen einer Pferdehalter-Haftpflichtversicherung ist unbedingt erforderlich, gerade in Bezug auf die Regressansprüche der Sozialversicherungsträger.
Pferdehalter mit Reitbeteiligungen sollten sich daher genau bei Ihrem Versicherer erkundigen, ob und wie Reitbeteiligungen im Rahmen der zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen abgesichert sind.