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Der Carport des Nachbarn steht lichterloh in Flammen. Alle Hoffnung ruht jetzt auf einem raschen Eintref­fen der Feuerwehr. Die Feuerwehr kann den Brand löschen, der Carport ist aber nicht mehr zu retten.

Für die Brandermittler der Polizei ist rasch klar, dass der Brandherd die Restmülltonne unter dem Carport war. Die Spurenlage ist eindeutig .Das Wohnhaus verfügt über einen Kaminofen, der in der kalten Jah­reszeit gern als zusätzliche Heiz­möglichkeit genutzt wird. Die Asche sammelt der Hauseigentümer zunächst in einem feuerfesten Gefäß, lässt sie erkalten und füllt sie dann in die Restmülltonne. So auch am Abend des Unglücks. Glaubhaft versichert er den ermittelnden Beamten, dass er letztmalig 36 Stunden vor dem Umfüllen in die Restmülltonne heiße Kaminasche in das Sammelbehältnis geleert hat.

Keine ausreichende Zeitspanne für das Auskühlen von Kaminasche – wie der Kaminbesitzer nun erfahren muss. Bis zu 60 Stunden können sich Glutnester, oft nur vereinzelte glü­hende Partikel, in der Asche halten. Unter den richtigen Bedingungen flammen diese dann wieder auf.

Brände durch nicht vollständig erkal­tete Kaminasche sind nicht selten, da von Vielen unterschätzt wird, wie viel Zeit die Asche tatsächlich zum vollständigen Ausglühen benötigt. Ist der Eigentümer des Kamins nun für den Schaden auf dem Nachbar­grundstück haftbar? Er hat doch im guten Glauben gehandelt, alles richtig gemacht zu haben.

Bis zu fünf Tagen Auskühlzeit

Hat der Brandverursacher fahrlässig gehandelt, als er nach einer Auskühlzeit von 36 Stunden die Asche in die Restmülltonne entsorgt hat? Bislang hat diese Zeitspanne doch immer ausgereicht und es ist alles gut gegangen.

In der Asche eines ausgebrannten Kaminofens kann sich Glut über Tage hinweg bis maximal 60 Stunden nach dem Erlöschen des Feuers hal­ten. Vom Eigentümer eines Kamins wird erwartet, dass er sich über diese Gegebenheiten informiert. Es gehört zu den Sicherheitsstandards, nicht vollständig erkaltete Kaminasche niemals direkt in eine Plastikmüll­tonne zu entsorgen, sondern sie im Freien in einem Blecheimer zwischen zu lagern und/oder mit Wasser abzulöschen. Die Einhaltung dieser Sicherheitsvorkehrung ist zur Ver­hütung einer unkontrollierten Bran­dentstehung jedermann zwingend geboten. Je nach den konkreten Umständen haben Gerichte es nicht nur als fahrlässig angesehen, wenn Kaminasche zu früh in ein nicht feuerfestes Behältnis gefüllt wird, sondern sogar als grob fahrlässig.

Der Verursacher haftet somit für die auf dem Grundstück des Nachbarn entstan­denen Schäden. Ersatz für die ihm selbst entstandenen Schäden erhält er, sofern vorhanden, über die ent­sprechenden Sachversicherer.

Unabhängig davon hat sich der Verursacher aber auch nach den §§ 306, 306a und 306d StGB einer fahrlässigen Brandstiftung strafbar gemacht.

Neben den Schadenersatzansprü­chen Dritter drohen, je nach Ausmaß der Fahrlässigkeit und dem dadurch verursachten Schaden, demjenigen, der Asche nicht ordnungsgemäß entsorgt, auch strafrechtliche Sank­tionen – bis hin zu einer Haftstrafe.

Ein Urteil des OLG Nürnberg (Aktenzeichen 4 U 1162/13 vom 29. März 2017) zeigt, wie wichtig der vereinbarte Umfang des Versicherungsschutzes für den Pferdehalter ist.

Eine Pferdebesitzerin war mit einer anderen Reiterin eine Reit­beteiligung eingegangen. Die Reiterin, der nicht das Pferd gehörte, hat bei einem Reitunfall eine Querschnittsläh­mung erlitten, woraufhin ihre Kran­kenversicherung die Pferdebesitzerin auf Kostenersatz verklagte. Das Gericht hat daraufhin entschieden, dass die Pferdebesitzerin 50 Prozent der medizi­nischen Behandlungskosten zu tragen hat.

Im Versicherungsvertrag der Pferdebesitzerin waren aber Unfälle im Rahmen einer Reitbeteiligung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Das Urteil zeigt, dass auch beim Abschluss einer Pferdehalterhaftpflicht­versicherung eine umfangreiche und detailgenaue Recherche zwingend er­forderlich ist.

Ansprüche der Reitbeteiligung gegen den Pferdehalter und Regressansprüche von Sozialversiche­rungsträgern, Sozialhilfeträgern und pri­vaten Krankenversicherungsträgern müssen durch die Haftpflichtpolice unbedingt abgedeckt werden.

Hier geht es um den Haftpflichtschutz der Hunde- und Pferdehalter, die aufgrund der Gefährdungshaftung (§833 BGB) auch ohne Verschulden haftbar gemacht werden können, wenn sich die sog. Tiergefahr verwirklicht hat. Die Berufsgenossenschaften sind die gesetzlichen Unfallversicherungsträger und bieten neben Sachleistungen auch finanzielle Leistungen wie das Verletztengeld. Wird also ein Mensch während seiner beruflichen Tätigkeit von einem Hund oder Pferd verletzt, hat die Berufsgenossenschaft einen Regressanspruch auf die geleisteten Zahlungen gegenüber dem, der das Tier hält.

Ein Beispiel: Hundehalter werden von der Berufsgenossenschaft angeschrieben mit der Bitte, deren Anspruch an den Haftpflichtversicherer weiterzuleiten. Die BG Verkehr ist z.B. für die Verkehrswirtschaft, Post-Logistik und Telekommunikation zuständig. Eine Briefzusteller*in sei bei der Zustellung vom Hund verletzt worden und nach bisherigen Informationen haftet der Halter*in für den entstandenen Schaden u.a. unfallbedingte Arbeitgeberleistungen.

Die Hundehalter müssen im Anschluss ihren Haftpflichtversicherer den Anspruch melden und der Berufsgenossenschaft den Namen des Versicherers und die Versicherungsscheinnummer mitteilen. Der Haftpflichtversicherer prüft den Anspruch der Berufsgenossenschaft und wird berechtigte Ansprüche erfüllen, unberechtigte abwehren.

Im Bedingungstext des Haftpflichtversicherers (AHB oder BBR) sollte demnach folgender Passus zu finden sein: "Mitversichert sind Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern".