Der Carport des Nachbarn steht lichterloh in Flammen. Alle Hoffnung ruht jetzt auf einem raschen Eintref­fen der Feuerwehr. Die Feuerwehr kann den Brand löschen, der Carport ist aber nicht mehr zu retten.

Für die Brandermittler der Polizei ist rasch klar, dass der Brandherd die Restmülltonne unter dem Carport war. Die Spurenlage ist eindeutig .Das Wohnhaus verfügt über einen Kaminofen, der in der kalten Jah­reszeit gern als zusätzliche Heiz­möglichkeit genutzt wird. Die Asche sammelt der Hauseigentümer zunächst in einem feuerfesten Gefäß, lässt sie erkalten und füllt sie dann in die Restmülltonne. So auch am Abend des Unglücks. Glaubhaft versichert er den ermittelnden Beamten, dass er letztmalig 36 Stunden vor dem Umfüllen in die Restmülltonne heiße Kaminasche in das Sammelbehältnis geleert hat.

Keine ausreichende Zeitspanne für das Auskühlen von Kaminasche – wie der Kaminbesitzer nun erfahren muss. Bis zu 60 Stunden können sich Glutnester, oft nur vereinzelte glü­hende Partikel, in der Asche halten. Unter den richtigen Bedingungen flammen diese dann wieder auf.

Brände durch nicht vollständig erkal­tete Kaminasche sind nicht selten, da von Vielen unterschätzt wird, wie viel Zeit die Asche tatsächlich zum vollständigen Ausglühen benötigt. Ist der Eigentümer des Kamins nun für den Schaden auf dem Nachbar­grundstück haftbar? Er hat doch im guten Glauben gehandelt, alles richtig gemacht zu haben.

Bis zu fünf Tagen Auskühlzeit

Hat der Brandverursacher fahrlässig gehandelt, als er nach einer Auskühlzeit von 36 Stunden die Asche in die Restmülltonne entsorgt hat? Bislang hat diese Zeitspanne doch immer ausgereicht und es ist alles gut gegangen.

In der Asche eines ausgebrannten Kaminofens kann sich Glut über Tage hinweg bis maximal 60 Stunden nach dem Erlöschen des Feuers hal­ten. Vom Eigentümer eines Kamins wird erwartet, dass er sich über diese Gegebenheiten informiert. Es gehört zu den Sicherheitsstandards, nicht vollständig erkaltete Kaminasche niemals direkt in eine Plastikmüll­tonne zu entsorgen, sondern sie im Freien in einem Blecheimer zwischen zu lagern und/oder mit Wasser abzulöschen. Die Einhaltung dieser Sicherheitsvorkehrung ist zur Ver­hütung einer unkontrollierten Bran­dentstehung jedermann zwingend geboten. Je nach den konkreten Umständen haben Gerichte es nicht nur als fahrlässig angesehen, wenn Kaminasche zu früh in ein nicht feuerfestes Behältnis gefüllt wird, sondern sogar als grob fahrlässig.

Der Verursacher haftet somit für die auf dem Grundstück des Nachbarn entstan­denen Schäden. Ersatz für die ihm selbst entstandenen Schäden erhält er, sofern vorhanden, über die ent­sprechenden Sachversicherer.

Unabhängig davon hat sich der Verursacher aber auch nach den §§ 306, 306a und 306d StGB einer fahrlässigen Brandstiftung strafbar gemacht.

Neben den Schadenersatzansprü­chen Dritter drohen, je nach Ausmaß der Fahrlässigkeit und dem dadurch verursachten Schaden, demjenigen, der Asche nicht ordnungsgemäß entsorgt, auch strafrechtliche Sank­tionen – bis hin zu einer Haftstrafe.

Beitragsfreie Einschluß endet nach einem Jahr

Meist ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Haltung von bis zu einem Jahr alten Fohlen mitversichert, sofern sie sich bei dem Muttertier befinden und die Jungtierhaltung nicht gewerblich betrieben wird.
Ältere Jungtiere (Jährlinge) stellen eine Erweiterung des versicherten Risikos im Sinne der AHB (Allgemeine Haftpflichtversicherungs-Bedingungen) dar und sind gegen Zahlung des hierfür vorgesehenen Beitrags zur Versicherung anzumelden.

D.h. dass ein gekauftes Fohlen, dass nicht mehr bei der Mutterstute steht, als Aufzuchtpferd haftpflichtversichert werden muss. Dies gilt auch für Jährlinge, die bislang als Fohlen bei der Mutterstute standen und beitragsfrei für ein Jahr ab Geburt über den Vertrag der Mutterstute mitversichert waren.

Wir haben für unsere Kunden ein online-Formular vorbereitet, dass die Anmeldung von Jährlingen zur Versicherung als Aufzuchtpferde vereinfacht.

Ein Urteil des OLG Nürnberg (Aktenzeichen 4 U 1162/13 vom 29. März 2017) zeigt, wie wichtig der vereinbarte Umfang des Versicherungsschutzes für den Pferdehalter ist.

Eine Pferdebesitzerin war mit einer anderen Reiterin eine Reit­beteiligung eingegangen. Die Reiterin, der nicht das Pferd gehörte, hat bei einem Reitunfall eine Querschnittsläh­mung erlitten, woraufhin ihre Kran­kenversicherung die Pferdebesitzerin auf Kostenersatz verklagte. Das Gericht hat daraufhin entschieden, dass die Pferdebesitzerin 50 Prozent der medizi­nischen Behandlungskosten zu tragen hat.

Im Versicherungsvertrag der Pferdebesitzerin waren aber Unfälle im Rahmen einer Reitbeteiligung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Das Urteil zeigt, dass auch beim Abschluss einer Pferdehalterhaftpflicht­versicherung eine umfangreiche und detailgenaue Recherche zwingend er­forderlich ist.

Ansprüche der Reitbeteiligung gegen den Pferdehalter und Regressansprüche von Sozialversiche­rungsträgern, Sozialhilfeträgern und pri­vaten Krankenversicherungsträgern müssen durch die Haftpflichtpolice unbedingt abgedeckt werden.

Viele Pferdehalter geben mit dem eigenen Pferd deshalb nebenberuflich Reitstunden, um damit einen Teil der Kosten abzudecken. Wer jedoch Reitstunden anbietet, sollte auch adäquat abgesichert sein. Denn Stürze sind gerade bei Reitanfängern nicht selten und die Folgekosten bei Verletzungen erheblich.

Als nebenberuflich wird die Tätigkeit als Reitlehrer nur dann eingestuft, wenn der Jahresumsatz nicht mehr als 17.500 Euro beträgt. Zudem lassen sich hier grundsätzlich nur Reitstunden absichern, die mit dem eigenen Pferd durchgeführt werden.

Die wichtigsten Tarifmerkmale:

  • Deckung für das entgeltliche Unterrichten
  • Reiten ohne oder mit ungewöhnlichem Sattel bzw. Zaumzeug
  • Ggf. Einsatz der Pferde zu therapeutischen Zwecken

Die beste Absicherung für nebenberuflich tätige Reitlehrer ist die max-THV Premium. Dieser Tarif beinhaltet die kleine Reitlehrerhaftpflicht und damit alle oben aufgeführten Tarifmerkmale. Das Antragsformular für den Tarif max-THV Premium finden Sie in unserem Download-Bereich.

Der Equidenpass (Pferdepass) ist neben der Eigentumsurkunde ein wichtiges Dokument. Basierend auf der EU-Verordnung 504/2008, wonach alle Pferde identifizierbar sein müssen und binnen 6 Monaten nach ihrer Geburt einen Equidenpass benötigen, wurde der Pferdepass eingeführt.

Im Equidenpass sind eine Reihe von Daten zur Identifizierung des Pferdes (Lebensnummer, Graphiken zum Eintragen der Abzeichen des Tieres) eingetragen. Zusätzlich werden im Equidenpass auch Impfungen und andere Medikationen (Arzneimittelanhang) dokumentiert, die dem Pferd verabreicht wurden. Ebenfalls enthält der Equidenpass die Daten des Ersteigentümers.

Der Pferdepass ist aber kein Eigentumsnachweis! Es reicht daher nicht, wenn Ihnen der Verkäufer im Rahmen des Kaufvertrages ausschließlich den Equidenpass überreicht. Auch die Eigentumsurkunde muss übergeben werden.

Das Eigentum am Pferdepass selbst verbleibt bei dem Verband, der ihn ausgestellt hat.

Der Pferdepass wird benötigt, wenn der Tierarzt z.B. eine Impfung oder Arzeimittelverabreichung vornehmen soll. Diese wird in den Pferdepass eingetragen. Mitzuführen ist der Pferdepass bei jedem Transport des Pferdes ebenso bei einem Ausritt, wenn er nicht innerhalb von 3 Stunden vorgelegt werden kann. Der Pferdepass ist bei einer Schlachtung des Pferdes dem Schlachter vorzulegen.

Die Eigentumsurkunde steht demjenigen zu, der im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches Eigentümer eines Pferdes ist. Sie ist daher bei Veräußerung des Pferdes zusammen mit dem Equidenpass dem neuen Eigentümer zu übergeben und bei Tod des Tieres an den ausstellenden Verband zurückzugeben. Equidenpass und Eigentumsurkunde gehören zu jedem eingetragenen Pferd wie Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief zu einem KFZ.

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