Witterungsbedingte Unfälle (durch Schnee-, Eisglätte, Herbstlaub etc.) im verkehrssicherungspflichtigen Bereich können umfangreiche Schadenersatzansprüche gegenüber Anliegern begründen (§ 823 BGB). Die Verkehrssicherungspflicht zum Räumen und Streuen von Fußwegen innerhalb geschlossener Ortschaften wird in fast allen Gemeinden auf die Anlieger, d. h. die jeweiligen Hauseigentümer übertragen. Der zeitliche (morgens bis abends) und räumliche Umfang dieser Pflicht folgt aus den gemeindlichen Satzungen und richtet sich im Einzelnen nach den örtlichen Verhältnissen sowie Art, Wichtigkeit des Weges bzw. Stärke des Verkehrs.

Reitbeteiligungen sind weit verbreitet, um einerseits die Kosten der Pferdehaltung zu senken und andererseits um Reitpferde möglichst oft in Bewegung zu halten.

Reitbeteiligungen sind regelmäßige Fremdreiter, die sich an den Unterhaltskosten des Pferdes beteiligen. Die Beteiligung kann durch Zahlung einer monatlichen Festpauschale an den Halter erfolgen, z.B. aber auch durch Übernahme der Futterkosten oder nicht selten durch Einzelabrechnung nach Reitstunden.
Kennzeichen einer Reitbeteiligung ist immer das regelmäßige Reiten eines Pferdes gegen Entgelt oder Sachleistung.  

Die Absicherung der Haftpflichtansprüche der Reitbeteiligung gegenüber dem Halter im Rahmen einer Pferdehalter-Haftpflichtversicherung ist unbedingt erforderlich, gerade in Bezug auf die Regressansprüche der Sozialversicherungsträger.
Pferdehalter mit Reitbeteiligungen sollten sich daher genau bei Ihrem Versicherer erkundigen, ob und wie Reitbeteiligungen im Rahmen der zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen abgesichert sind.

Bei Wegfall des versicherten Interesses benötigt der Versicherungsnehmer die Versicherung nicht mehr. Ein Wegfall des versicherten Interesses kann z.B. der Tod eines versicherten Hundes, die Auflösung eines Haushalts oder der Verkauf eines Autos sein. Der Fachbegriff im Versicherungsgewerbe lautet dafür Risikofortfall.


Der Vertrag wird zum Zeitpunkt der Meldung durch den Versicherungsnehmer vom Versicherer aufgelöst und zuviel bezahlte Prämien (oft zahlt man jährlich im voraus) zurück erstattet.
Da also der Zeitpunkt Ihrer Meldung an den Versicherer für die Prämienrückerstattung entscheidend ist, sollten Sie so bald wie möglich den Versicherer vom Risikofortfall in Kenntnis setzen - so sichern Sie sich Ihren vollen Anspruch auf Prämienrückerstattung.