Gefiltert nach Tag sozialversicherungsträger Filter zurücksetzen

Hier geht es um den Haftpflichtschutz der Hunde- und Pferdehalter, die aufgrund der Gefährdungshaftung (§833 BGB) auch ohne Verschulden haftbar gemacht werden können, wenn sich die sog. Tiergefahr verwirklicht hat. Die Berufsgenossenschaften sind die gesetzlichen Unfallversicherungsträger und bieten neben Sachleistungen auch finanzielle Leistungen wie das Verletztengeld. Wird also ein Mensch während seiner beruflichen Tätigkeit von einem Hund oder Pferd verletzt, hat die Berufsgenossenschaft einen Regressanspruch auf die geleisteten Zahlungen gegenüber dem, der das Tier hält.

Ein Beispiel: Hundehalter werden von der Berufsgenossenschaft angeschrieben mit der Bitte, deren Anspruch an den Haftpflichtversicherer weiterzuleiten. Die BG Verkehr ist z.B. für die Verkehrswirtschaft, Post-Logistik und Telekommunikation zuständig. Eine Briefzusteller*in sei bei der Zustellung vom Hund verletzt worden und nach bisherigen Informationen haftet der Halter*in für den entstandenen Schaden u.a. unfallbedingte Arbeitgeberleistungen.

Die Hundehalter müssen im Anschluss ihren Haftpflichtversicherer den Anspruch melden und der Berufsgenossenschaft den Namen des Versicherers und die Versicherungsscheinnummer mitteilen. Der Haftpflichtversicherer prüft den Anspruch der Berufsgenossenschaft und wird berechtigte Ansprüche erfüllen, unberechtigte abwehren.

Im Bedingungstext des Haftpflichtversicherers (AHB oder BBR) sollte demnach folgender Passus zu finden sein: "Mitversichert sind Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern".