Grundlagen der Haftung des Tierhüters

Mit Beispielen aus der Schadenpraxis

Wohin mit dem Hund, wenn es in diesem Jahr doch noch in den Urlaub geht? Und wer reitet das Pferd aus, wenn Sie es mal nicht schaffen? Egal auf wen die Wahl fällt, vorher sollte allen Beteiligten klar sein, wer haftet, wenn das betreute Tier einen Schaden verursacht.

Tierbetreuung: Das muss der Halter wissen

Generell gilt: Halter haften für ihre Tiere, auch wenn sie sich nicht unter ihrer Aufsicht befinden. Reißt sich der Hund, der gerade von Bekannten spazieren geführt wird, von der Leine los und läuft über die Straße, muss der Halter für einen eventuell entsehenden Schaden aufkommen. Ebenso kann es sich verhalten, wenn das Tier in einer Hundepension Gegenstände beschädigt. Deshalb darf eine Hundehalterhaftpflicht als Versicherungsschutz nicht fehlen.

Tierhüter haften in manchen Fällen auch

Bei manchen Schadenfällen können sich die Ansprüche der Geschädigten auch gegen den Tierhüter richten, wenn z.B. der Hundehalter keine Hundehalterhaftpflicht abgeschlossen hat.

Gleiches kann zutreffen, wenn der Hund regelmäßig oder über einen langen Zeitraum in die Obhut eines Nachbarn gegeben wurde – selbst, wenn dies unentgeltlich erfolgt, oder wenn der Schaden offensichtlich auf ein Verschulden des Tierhüters zurückzuführen ist.

Bei einem nicht gewerbsmäßigen Hüter eines Tieres springt in solchen Fällen die Privathaftpflicht der hütenden Person für den entstandenen Schaden ein. Auch Schäden an dem zu beaufsichtigenden Tier selbst begleicht meist die Privathaftpflicht des Betreuers, da sie als Sachschäden gewertet werden. Gewerbliche Tierbetreuer müssen sich um eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung kümmern.

Haftung des Tierhüters

Gesetzliche Regelung § 834 BGB

(1) "Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der im § 833 bezeichneten Weise zufügt.

(2) Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde."

Tieraufseher/Tierhüter

§ 834 BGB - Die einzelnen Tatbestandsmerkmale

Tieraufseher ist, wer für den Tierhalter die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt.

Das bedeutet: der Tieraufseher übernimmt für den Halter in dessen Interesse und auf dessen Rechnung die Sorge für das Tier. Damit ist durch Vertrag eine gewisse Selbständigkeit und Entscheidungsbefugnis verbunden, die auch die Gefahrenaufsicht zum Schutze Dritter beinhaltet.

Als Tieraufseher/Tierhüter sind regelmäßig anzusehen: der Inhaber einer Tierpension, der Vermieter einer Stallbox, der die Pferde auch füttert und zur Weide führt oder derjenige, der den Hund von Bekannten für die Zeit deren Urlaubs in Obhut nimmt.

Beispiele zur Abgrenzung Tierhalter/Tierhüter

Wer einen entlaufenen Hund nur vorübergehend in Verwahrung und Pflege nimmt, um ihn nach Ermittlung des Eigentümers zurückzugeben, ist weder Tierhalter noch Tierhüter.

Wer den Hund von Bekannten für die Zeit deren Urlaubs in Obhut nimmt, ist während dieser Zeit Tierhüter.

Wenn jemand einen ihm zugelaufenen oder übergebenen Hund tatsächlich „übernommen“ hat und sich monatelang um ihn kümmert, bis der Eigentümer z.B. aus der Haft entlassen wird oder nach längerem Auslandsaufenthalt zurückkehrt, ist er während dieser Zeit Tierhalter.

Wer sich einen Hund „zur Probe“ aus dem Tierheim holt, wird in der Regel zum Tierhalter. Aber auch das Tierheim verliert seine Eigenschaft als Tierhalter noch nicht.

Wenn jemand ehrenamtlich, die Pflege von Hunden einer Tierhilfe-Organisation übernimmt, wird im Regelfall zum Tierhüter. Grundsätzlich kommt es aber auf die Umstände des Einzelfalls an (Dauer der Pflege, Inhalt der Vereinbarung etc.).