Gebührenordnung für Tierärzte 2020

Anhand der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT), einer bundeseinheitlichen Rechtsverordnung, berechnet der Tierarzt seine Leistungen und stellt die Rechnung. Seit 14. Februar 2020 wurden die tierärztlichen Leistungen um eine sogenannte „Notdienstgebühr" ergänzt.

Allgemeine Bestimmungen

Die Leistung im Einzelfall kann mit dem Ein- bis Dreifachen des jeweiligen Gebührensatzes berechnet werden. Welchen Satz der Tierarzt wählt, hängt vor allem von den Umständen des Falles ab. Als Umstände gelten die Schwierigkeit, der Zeitaufwand, der Wert des Tieres und die örtlichen Verhältnisse.

Eine Unterschreitung des Einfachsatzes ist grundsätzlich unzulässig. Im begründeten Einzelfall können der Einfachsatz unter- bzw. der Dreifachsatz überschritten werden. Liegt ein solcher Grund vor, muss vor der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen Tierarzt und Patientenbesitzer getroffen werden.

Zusätzlich zu den Leistungen werden im speziellen Fall angewandte oder abgegebene Arzneimittel oder Materialien sowie Barauslagen für Laborleistungen berechnet. Zum Gesamtbetrag kommt Umsatzsteuer hinzu.

„Notdienstgebühr“ in der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT)

Die neue Notdienstgebühr soll es Tierärzten auch in Zukunft ermöglichen, auch bei Notfällen in der Nacht und am Wochenende zur Verfügung zu stehen. Die höheren Kosten im Notdienst (Nachtzuschäge etc.) konnten bis 2020 im erlaubten GOT-Rahmen nicht über eine höhere Abrechnung erwirtschaftet werden und waren daher für Ihre Praxis nicht kostendeckend.

Die Neufassung der GOT enthält nun einen neuen Paragrafen 3a „Gebühren für tierärztlichen Notdienst“. Dieser regelt, wie im Notdienst abzurechnen ist. So muss eine pauschale „Notdienstgebühr“ bei einem Tierarztbesuch zu Notdienstzeiten in Höhe von 50,- Euro (netto) berechnet werden. Zusätzlich muss für tierärztliche Leistungen im Notdienst mindestens der 2-fache Satz der GOT abgerechnet werden. Außerdem wird dem Tierarzt ermöglicht, im Notdienst bis zum 4-fachen Gebührensatz abzurechnen.


Zu welchen Zeiten es sich um einen Notdienst handelt und diese neuen Notdienstgebührensätze gelten, regelt die GOT mit genauen Zeitangaben:

  • täglich von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des jeweils folgenden Tages (Nacht),
  • von freitags 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des jeweils folgenden Montags (Wochenende) sowie
  • von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr eines gesetzlichen Feiertags.

Wenn eine Tierarztpraxis abends eine reguläre Sprechstunde bis 19.00 oder 20.00 Uhr bzw. eine reguläre Sprechstunde am Wochenende anbietet, ist dies kein Notdienst. Die Notdienstgebühren werden dann auch nicht berechnet.

Quelle: BTK...

Positionen in der GOT für Pferde

Abrechnungsbeispiele für Pferde

Position 20: Allgemeine Untersuchung mit Beratung

1-fach2-fach3-fach
19,24 €38,48 €57,72 €

Position 21: Folgeuntersuchung im gleichen Behandlungsfall mit Beratung

1-fach2-fach3-fach
15,39 €30,78 €46,17 €

Position 50: Stationäre Unterbringung pro Tag ohne Behandlung und ohne Futterkosten

1-fach2-fach3-fach
22,46 €44,92 €67,38 €

Position 402: Endoskopie b) Rhino-, Vagino-, Laryngo-, Tracheoskopie

1-fach2-fach3-fach
96,20 €192,40 €288,60 €

Position 412: Szintigraphie

1-fach2-fach3-fach
384,82 €769,64 €1.154,46 €

Position 602: Schutzimpfungen

1-fach2-fach3-fach
4,49 €8,98 €13,47 €