Neue Regelungen ab 1.Januar 2022 für Hofhunde

Die Tierschutz-Hundeverordnung wird zum Jahresanfang geändert. Damit will die Bundesregierung wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Bedürfnisse von Hunden Rechnung tragen.

Neuerungen ab dem 1. Januar 2022:

Die Änderungen halten grundsätzlich fest, dass jedem Hund ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers zu gewähren ist. Das sollte auf einem landwirtschaftlichen Betrieb kein Problem sein. Zudem müssen sich Hundehalter mehrmals täglich in ausreichender Dauer mit ihrem Vierbeiner beschäftigen. Nachfolgend finden Sie eine Zusammenfassung, was sich für Landwirte und ihre Hofhunde sonst noch ändert.

Auch nach dem 1. Januar 2022 bleibt es erlaubt, einen Hund in Räumen oder Raumeinrichtungen zu halten, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen. Dabei gelten aber einige Regeln, die im Bundesgesetzblatt* zu finden sind.

Landwirte halten ihre Arbeits- und Herdenhunde oft mit der entsprechenden Herde zusammen. Hier betont die Bundesregierung in ihren Änderungen der Tierschutz-Hundeverordnung, dass vor allem bei diesen Hunden ein regelmäßiger Kontakt zu Menschen gewährleistet werden muss. Auch für den Schutz der Hunde vor Witterungseinflüssen muss gesorgt werden.

Neuerdings ist es künftig verboten, bei der Ausbildung** von Hunden Stachelhalsbänder zu verwenden. Ebenso sind auch andere Mittel verboten, die für das Tier schmerzhaft sind.

Hunde mit Qualzuchtmerkmalen dürfen künftig nicht mehr auf Sportveranstaltungen, Messen oder Ausstellungen gezeigt werden. Zu den Qualzuchtmerkmalen zählen zum Beispiel besonders kurze Nasen, Glubschaugen oder Hautfalten.

Links:

* www.bgbl.de - Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung

** www.tagesspiegel.de - Berliner Polizei setzt Schutzhunde nicht mehr ein - Brandenburg schon

Quelle: www.landundforst.de

Alle Personen, die im Berlin dauerhaft einen Hund halten, müssen sich bis zum 01.07.2022 im Berliner Hunderegister anmelden. Diese Neuregelung gilt ab dem 01.01.2022. Mit dem Hunderegister sollen u.a. die Besitzer entlaufener Hunde leichter gefunden werden. Aber auch für statistische Zwecke wird das Hunderegister vom Berliner Ordnungsamt genutzt werden.

Eine Anmeldung im Hunderegister Berlin ersetzt aber nicht die Registrierung bei der Hundesteuerstelle des zugehörigen Finanzamtes. Detaillierte Informationen zum Hunderegister Berlin findet man auf berlin.de

Tipps für die Teilnahme an Martinsritten

Jedes Jahr werden in vielen Gemeinden Martinsumzüge geplant. Diese werden üblicherweise in Gruppen (in einigen Stadtteilen schließen sich Kindergärten/-tagesstätten und Grundschulen zusammen) über kleinere Seitenstraßen abseits der Hauptverkehrsstraßen durchgeführt. Zum Abschluss des Martinsumzuges wird häufig ein Martinsfeuer auf einem Schulhof oder einer sonstigen Freifläche (z.B. Sportplatz) entzündet. Folgende Informationen und Regeln sollten hierbei beachtet werden:


Fragen Sie in Ihrer Gemeindeverwaltung an, ob die Veranstaltung erlaubnispflichtig ist und ob bestimmte Auflagen und Bedingungen einzuhalten sind, insbesondere wenn Pferde eingesetzt werden oder ein Martinsfeuer entzündet wird.


Prüfen Sie, ob eine Pferdehaftpflichtversicherung besteht und ob diese ausreichend Versicherungsschutz gewährt.
Beim maxpool-Deckungskonzept gilt gemäß den diesem Vertrag zugrunde liegenden "Besonderen Bedingungen, Risikobeschreibungen und Erläuterungen für die Haftpflichtversicherung der Tierhalter aus privater Tierhaltung" folgendes:

Wird das Tier privat genutzt, z.B. bei einem Martinsumzug o.ä., so besteht generell durch den obigen Vertrag Versicherungsschutz. Auch bei einer Teilnahme an reitsportlichen (Vereins-)Veranstaltungen bzw. Reitturnieren (Ausnahme sind hier Rennveranstaltungen), ist die gesetzliche Haftpflicht im Rahmen dieses Vertrages mitversichert.
Viele Vereine organisieren mindestens einmal im Jahr ein Reit- und Fahrturnier, bei dem die Teilnehmer zu Sportzwecken am Spring- oder Dressurreiten sowie an Fahrturnieren teilnehmen. Dieses ist eine private Nutzung und daher mitversichert.

Veranstalter- und Vereinshaftpflicht

Eine weiterführende Verwendung der Tiere für Vereinszwecke fällt jedoch nicht unter den Versicherungsschutz. In diesen Fällen müsste dann die Veranstalterhaftpflicht bzw. die Vereinshaftpflicht der entsprechenden Gruppen und Vereine für die evtl. eintretenden Schäden haften. Sollte z.B. das Tier als Reittier zur Werbung für neue Mitglieder oder für ein Showprogramm im Rahmen eines Vereinsfestes genutzt werden, handelt es sich nicht mehr um eine private Nutzung, so dass der Veranstalter Vorsorge durch den Abschluss einer Veranstalterhaftpflicht treffen muss.
Bei einem Martinsumzug wird das Tier jedoch privat für einen Schau-Umzug genutzt, so dass hierfür Versicherungsschutz geboten wird. Fragen Sie aber bei Ihrer Gemeinde nach, ob weitere Anforderungen, z.B. an den Reiter zu erfüllen sind.

Muss der Reiter mindestens 18 Jahre alt sein und über ausreichende Erfahrungen im Umgang mit dem Tier im Straßenverkehr verfügen?
Muss das Pferd für diesen Einsatz geeignet sein (verkehrsgewohnte, nicht autoscheue oder übernervöse Tiere)?
Sinnvoll kann der Besitz eines Deutschen Reitabzeichens (DRA) sein. Mit dem DRA wird der Nachweis erbracht, dass der Reiter sich in der Pferdekunde auskennt. DRA gibt es als Kleines Reitabzeichen IV, in Bronze, Silber und Gold  III, II bzw. I .

Eignung des Pferdes

Ebenso kann der Nachweis einer bestandenen Gelassenheitsprüfung Anhaltspunkt für die Geeignetheit eines Pferdes sein. Weiterhin sollte für das Pferd der Umgang mit Feuer nicht ungewohnt sein.
Der Veranstalter hat die Einhaltung von Anforderungen evtl. gegenüber der Erlaubnisbehörde schriftlich zu bestätigen. Zusätzlich kann Ordnerpersonal um das Pferd herum gefordert werden, um zu verhindern, dass Kinder dem Pferd zu nahe kommen und durch diese z.B. durch Austreten des Pferdes verletzt werden.


Ausserdem sollte beachtet werden, dass zwischen Pferd und möglicherweise eingesetzter Kapelle ein gebührender Abstand bestehen sollte, um das Pferd nicht unnötig hohem Stress auszusetzen.

Die VHV stellt einen neuen Kfz-Tarif vor, der es in sich hat. Mit einem umfangreichen Leistung-Update sorgt er für den Extra-Schub und überzeugt Kunden mit E-Autos und Verbrennern gleichermaßen.

Mit dem neuen Tarif wird VHV KLASSIK-GARANT sogar auf Spitzenleistungen getunt.

Das sind die Neuerungen:

Teilkasko

  • Schäden durch Kurzschluss sind inklusive Folgeschäden an angrenzenden Aggregaten (z. B. Lichtmaschine, Batterie, Anlasser) bis 10.000 Euro mitversichert.
  • Tierbiss-Folgeschäden sind bis 10.000 Euro versichert.
  • Ausweitung der Elementarschäden um Schäden durch Erdbeben, Erdfall und Vulkanausbruch.
  • Glasbruchschäden sind inklusive Ersatz von Mautvignetten bis 50 Euro mitversichert.

Weitere Vorteile

  • Neupreisentschädigung gilt bis 24 Monate nach Erstzulassung bei Erstbesitz.
  • Kaufpreisentschädigung gilt für Gebrauchtwagen bis 24 Monate nach Erwerb.

Zusatzpaket EXKLUSIV

  • Neupreisentschädigung gilt bis 36 Monate nach Erstzulassung bei Erstbesitz.
  • Kaufpreisentschädigung gilt für Gebrauchtwagen bis 36 Monate nach Erwerb.
  • Kurzschluss-Folgeschäden sind an angrenzenden Aggregaten (z.B. Lichtmaschine, Batterie, Anlasser) bis 20.000 Euro mitversichert.
  • Tierbiss-Folgeschäden sind bis 20.000 Euro mitversichert.
  • 5 Prozent der Reparaturkosten gelten als Wertminderungspauschale bei Unfällen innerhalb der ersten 36 Monate nach Erstzulassung (ab Reparaturen über 1.000 Euro).

Erstmalig: umfassender Schutz für Elektro- und Hybrid-Pkw

Sie fahren mit Strom? Ein neuer zusätzlicher Leistungsblock deckt spezielle Schadenrisiken von E-Fahrzeugen ab. Dieser umfasst unter anderem folgende Leistungen:

  • Im Rahmen der Vollkasko ist der Akku gegen Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden durch alle Ereignisse versichert, denen der Akku ausgesetzt ist (All Risk). Ausgenommen sind nur wenige in den AKB benannte Ausnahmen.
  • Im Rahmen der Teilkasko sind spezifische Fahrzeug- und Zubehörteile (Wallboxen, Ladekarten, Ladekabel und mobile Ladegeräte) mitversichert.
  • Bei Elektrofahrzeugen gilt die nicht vorsätzlich herbeigeführte Entladung des Akkus als Panne.
  • Die Entsorgungskosten des Akkus sind bei einem Totalschaden mitversichert.

Stromer haben's besonders günstig: Alle Pkw-Modelle mit Elektro- und Hybridantrieb profitieren durch besonders günstige Beiträge in der Kfz-Haftpflichtversicherung.

zum KFZ-Wechseltarif

Die Unfallversicherung der InterRisk kann im Fall eines Zeckenbisses finanzielle Einbußen abfedern.

Trotz aller Vorsicht kann es gerade bei Ausflügen in die Natur zu einem Zeckenbiss kommen. Dieser ist oft harmlos - kann jedoch im schlimmsten Fall zu einer Übertragung von FSME oder Borreliose führen.

Die Unfallversicherung der InterRisk schließt in den Tarifvarianten XL und XXL das Risiko der Folgen eines Zeckenbisses mit ein, denn: Erkrankungen wie Borreliose und FSME werden als Unfallfolge anerkannt. So können die finanziellen Folgen langfristiger und kostenintensiver Behandlungen abgesichert werden.

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