Ein Urteil des OLG Nürnberg (Aktenzeichen 4 U 1162/13 vom 29. März 2017) zeigt, wie wichtig der vereinbarte Umfang des Versicherungsschutzes für den Pferdehalter ist.

Eine Pferdebesitzerin war mit einer anderen Reiterin eine Reit­beteiligung eingegangen. Die Reiterin, der nicht das Pferd gehörte, hat bei einem Reitunfall eine Querschnittsläh­mung erlitten, woraufhin ihre Kran­kenversicherung die Pferdebesitzerin auf Kostenersatz verklagte. Das Gericht hat daraufhin entschieden, dass die Pferdebesitzerin 50 Prozent der medizi­nischen Behandlungskosten zu tragen hat.

Im Versicherungsvertrag der Pferdebesitzerin waren aber Unfälle im Rahmen einer Reitbeteiligung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Das Urteil zeigt, dass auch beim Abschluss einer Pferdehalterhaftpflicht­versicherung eine umfangreiche und detailgenaue Recherche zwingend er­forderlich ist.

Ansprüche der Reitbeteiligung gegen den Pferdehalter und Regressansprüche von Sozialversiche­rungsträgern, Sozialhilfeträgern und pri­vaten Krankenversicherungsträgern müssen durch die Haftpflichtpolice unbedingt abgedeckt werden.

Viele Pferdehalter geben mit dem eigenen Pferd deshalb nebenberuflich Reitstunden, um damit einen Teil der Kosten abzudecken. Wer jedoch Reitstunden anbietet, sollte auch adäquat abgesichert sein. Denn Stürze sind gerade bei Reitanfängern nicht selten und die Folgekosten bei Verletzungen erheblich.

Als nebenberuflich wird die Tätigkeit als Reitlehrer nur dann eingestuft, wenn der Jahresumsatz nicht mehr als 17.500 Euro beträgt. Zudem lassen sich hier grundsätzlich nur Reitstunden absichern, die mit dem eigenen Pferd durchgeführt werden.

Die wichtigsten Tarifmerkmale:

  • Deckung für das entgeltliche Unterrichten
  • Reiten ohne oder mit ungewöhnlichem Sattel bzw. Zaumzeug
  • Ggf. Einsatz der Pferde zu therapeutischen Zwecken

Die beste Absicherung für nebenberuflich tätige Reitlehrer ist die max-THV Premium. Dieser Tarif beinhaltet die kleine Reitlehrerhaftpflicht und damit alle oben aufgeführten Tarifmerkmale. Das Antragsformular für den Tarif max-THV Premium finden Sie in unserem Download-Bereich.

Der Equidenpass (Pferdepass) ist neben der Eigentumsurkunde ein wichtiges Dokument. Basierend auf der EU-Verordnung 504/2008, wonach alle Pferde identifizierbar sein müssen und binnen 6 Monaten nach ihrer Geburt einen Equidenpass benötigen, wurde der Pferdepass eingeführt.

Im Equidenpass sind eine Reihe von Daten zur Identifizierung des Pferdes (Lebensnummer, Graphiken zum Eintragen der Abzeichen des Tieres) eingetragen. Zusätzlich werden im Equidenpass auch Impfungen und andere Medikationen (Arzneimittelanhang) dokumentiert, die dem Pferd verabreicht wurden. Ebenfalls enthält der Equidenpass die Daten des Ersteigentümers.

Der Pferdepass ist aber kein Eigentumsnachweis! Es reicht daher nicht, wenn Ihnen der Verkäufer im Rahmen des Kaufvertrages ausschließlich den Equidenpass überreicht. Auch die Eigentumsurkunde muss übergeben werden.

Das Eigentum am Pferdepass selbst verbleibt bei dem Verband, der ihn ausgestellt hat.

Der Pferdepass wird benötigt, wenn der Tierarzt z.B. eine Impfung oder Arzeimittelverabreichung vornehmen soll. Diese wird in den Pferdepass eingetragen. Mitzuführen ist der Pferdepass bei jedem Transport des Pferdes ebenso bei einem Ausritt, wenn er nicht innerhalb von 3 Stunden vorgelegt werden kann. Der Pferdepass ist bei einer Schlachtung des Pferdes dem Schlachter vorzulegen.

Die Eigentumsurkunde steht demjenigen zu, der im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches Eigentümer eines Pferdes ist. Sie ist daher bei Veräußerung des Pferdes zusammen mit dem Equidenpass dem neuen Eigentümer zu übergeben und bei Tod des Tieres an den ausstellenden Verband zurückzugeben. Equidenpass und Eigentumsurkunde gehören zu jedem eingetragenen Pferd wie Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief zu einem KFZ.

Weitere Informationen...

Hier geht es um den Haftpflichtschutz der Hunde- und Pferdehalter, die aufgrund der Gefährdungshaftung (§833 BGB) auch ohne Verschulden haftbar gemacht werden können, wenn sich die sog. Tiergefahr verwirklicht hat. Die Berufsgenossenschaften sind die gesetzlichen Unfallversicherungsträger und bieten neben Sachleistungen auch finanzielle Leistungen wie das Verletztengeld. Wird also ein Mensch während seiner beruflichen Tätigkeit von einem Hund oder Pferd verletzt, hat die Berufsgenossenschaft einen Regressanspruch auf die geleisteten Zahlungen gegenüber dem, der das Tier hält.

Ein Beispiel: Hundehalter werden von der Berufsgenossenschaft angeschrieben mit der Bitte, deren Anspruch an den Haftpflichtversicherer weiterzuleiten. Die BG Verkehr ist z.B. für die Verkehrswirtschaft, Post-Logistik und Telekommunikation zuständig. Eine Briefzusteller*in sei bei der Zustellung vom Hund verletzt worden und nach bisherigen Informationen haftet der Halter*in für den entstandenen Schaden u.a. unfallbedingte Arbeitgeberleistungen.

Die Hundehalter müssen im Anschluss ihren Haftpflichtversicherer den Anspruch melden und der Berufsgenossenschaft den Namen des Versicherers und die Versicherungsscheinnummer mitteilen. Der Haftpflichtversicherer prüft den Anspruch der Berufsgenossenschaft und wird berechtigte Ansprüche erfüllen, unberechtigte abwehren.

Im Bedingungstext des Haftpflichtversicherers (AHB oder BBR) sollte demnach folgender Passus zu finden sein: "Mitversichert sind Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern".

Wenn Pferde koppen

Die Lösung des Kopper-Problems durch eine Operation wird oftmals als letzte Option einem Pferdebesitzer angeboten. Es wird aber auch diskutiert, ob mit einer derartigen Operation dem Pferd überhaupt geholfen wird. Die Versicherungsgesellschaften, die eine Pferde-OP-Versicherung anbieten, erstatten die Kosten für eine Kopper-Opperation in den Basistarifen generell nicht.