Der Equidenpass (Pferdepass) ist neben der Eigentumsurkunde ein wichtiges Dokument. Basierend auf der EU-Verordnung 504/2008, wonach alle Pferde identifizierbar sein müssen und binnen 6 Monaten nach ihrer Geburt einen Equidenpass benötigen, wurde der Pferdepass eingeführt.

Im Equidenpass sind eine Reihe von Daten zur Identifizierung des Pferdes (Lebensnummer, Graphiken zum Eintragen der Abzeichen des Tieres) eingetragen. Zusätzlich werden im Equidenpass auch Impfungen und andere Medikationen (Arzneimittelanhang) dokumentiert, die dem Pferd verabreicht wurden. Ebenfalls enthält der Equidenpass die Daten des Ersteigentümers.

Der Pferdepass ist aber kein Eigentumsnachweis! Es reicht daher nicht, wenn Ihnen der Verkäufer im Rahmen des Kaufvertrages ausschließlich den Equidenpass überreicht. Auch die Eigentumsurkunde muss übergeben werden.

Das Eigentum am Pferdepass selbst verbleibt bei dem Verband, der ihn ausgestellt hat.

Der Pferdepass wird benötigt, wenn der Tierarzt z.B. eine Impfung oder Arzeimittelverabreichung vornehmen soll. Diese wird in den Pferdepass eingetragen. Mitzuführen ist der Pferdepass bei jedem Transport des Pferdes ebenso bei einem Ausritt, wenn er nicht innerhalb von 3 Stunden vorgelegt werden kann. Der Pferdepass ist bei einer Schlachtung des Pferdes dem Schlachter vorzulegen.

Die Eigentumsurkunde steht demjenigen zu, der im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches Eigentümer eines Pferdes ist. Sie ist daher bei Veräußerung des Pferdes zusammen mit dem Equidenpass dem neuen Eigentümer zu übergeben und bei Tod des Tieres an den ausstellenden Verband zurückzugeben. Equidenpass und Eigentumsurkunde gehören zu jedem eingetragenen Pferd wie Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief zu einem KFZ.

Weitere Informationen...

Hier geht es um den Haftpflichtschutz der Hunde- und Pferdehalter, die aufgrund der Gefährdungshaftung (§833 BGB) auch ohne Verschulden haftbar gemacht werden können, wenn sich die sog. Tiergefahr verwirklicht hat. Die Berufsgenossenschaften sind die gesetzlichen Unfallversicherungsträger und bieten neben Sachleistungen auch finanzielle Leistungen wie das Verletztengeld. Wird also ein Mensch während seiner beruflichen Tätigkeit von einem Hund oder Pferd verletzt, hat die Berufsgenossenschaft einen Regressanspruch auf die geleisteten Zahlungen gegenüber dem, der das Tier hält.

Ein Beispiel: Hundehalter werden von der Berufsgenossenschaft angeschrieben mit der Bitte, deren Anspruch an den Haftpflichtversicherer weiterzuleiten. Die BG Verkehr ist z.B. für die Verkehrswirtschaft, Post-Logistik und Telekommunikation zuständig. Eine Briefzusteller*in sei bei der Zustellung vom Hund verletzt worden und nach bisherigen Informationen haftet der Halter*in für den entstandenen Schaden u.a. unfallbedingte Arbeitgeberleistungen.

Die Hundehalter müssen im Anschluss ihren Haftpflichtversicherer den Anspruch melden und der Berufsgenossenschaft den Namen des Versicherers und die Versicherungsscheinnummer mitteilen. Der Haftpflichtversicherer prüft den Anspruch der Berufsgenossenschaft und wird berechtigte Ansprüche erfüllen, unberechtigte abwehren.

Im Bedingungstext des Haftpflichtversicherers (AHB oder BBR) sollte demnach folgender Passus zu finden sein: "Mitversichert sind Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern".

Wenn Pferde koppen

Die Lösung des Kopper-Problems durch eine Operation wird oftmals als letzte Option einem Pferdebesitzer angeboten. Es wird aber auch diskutiert, ob mit einer derartigen Operation dem Pferd überhaupt geholfen wird. Die Versicherungsgesellschaften, die eine Pferde-OP-Versicherung anbieten, erstatten die Kosten für eine Kopper-Opperation in den Basistarifen generell nicht.

Witterungsbedingte Unfälle (durch Schnee-, Eisglätte, Herbstlaub etc.) im verkehrssicherungspflichtigen Bereich können umfangreiche Schadenersatzansprüche gegenüber Anliegern begründen (§ 823 BGB). Die Verkehrssicherungspflicht zum Räumen und Streuen von Fußwegen innerhalb geschlossener Ortschaften wird in fast allen Gemeinden auf die Anlieger, d. h. die jeweiligen Hauseigentümer übertragen. Der zeitliche (morgens bis abends) und räumliche Umfang dieser Pflicht folgt aus den gemeindlichen Satzungen und richtet sich im Einzelnen nach den örtlichen Verhältnissen sowie Art, Wichtigkeit des Weges bzw. Stärke des Verkehrs.

Reitbeteiligungen sind weit verbreitet, um einerseits die Kosten der Pferdehaltung zu senken und andererseits um Reitpferde möglichst oft in Bewegung zu halten.

Reitbeteiligungen sind regelmäßige Fremdreiter, die sich an den Unterhaltskosten des Pferdes beteiligen. Die Beteiligung kann durch Zahlung einer monatlichen Festpauschale an den Halter erfolgen, z.B. aber auch durch Übernahme der Futterkosten oder nicht selten durch Einzelabrechnung nach Reitstunden.
Kennzeichen einer Reitbeteiligung ist immer das regelmäßige Reiten eines Pferdes gegen Entgelt oder Sachleistung.  

Die Absicherung der Haftpflichtansprüche der Reitbeteiligung gegenüber dem Halter im Rahmen einer Pferdehalter-Haftpflichtversicherung ist unbedingt erforderlich, gerade in Bezug auf die Regressansprüche der Sozialversicherungsträger.
Pferdehalter mit Reitbeteiligungen sollten sich daher genau bei Ihrem Versicherer erkundigen, ob und wie Reitbeteiligungen im Rahmen der zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen abgesichert sind.